Weitere Entscheidung unten: BAG, 04.07.1972

Rechtsprechung
   BAG, 20.09.1972 - 5 AZR 197/72   

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BAG, 20.09.1972 - 5 AZR 197/72 (https://dejure.org/1972,221)
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BAG, Entscheidung vom 20. September 1972 - 5 AZR 197/72 (https://dejure.org/1972,221)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 24, 434
  • MDR 1973, 168
  • BB 1972, 1453
  • DB 1972, 1926
  • DB 1972, 2309
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 04.01.1915 - VI 376/14

    Verjährung des Anspruchs aus Geschäftsführung oder Bereicherung

    Auszug aus BAG, 20.09.1972 - 5 AZR 197/72
    Eine Ausnahme ist im allgemeinen nur dann anzuerkennen, wenn ein Anspruch, für den eine kürzere als die regelmäßige Verjährungsfrist gilt, auf Bereicherung oder sonstige rechtliche Gesichtspunkte, z B auf Geschäftsführung, gestutzt wird So gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB auch dann, wenn der Lohnanspruch aus dem Gesichtspunkb der ungerechtfertigten Bereicherung geltend gemacht wird (BAG AP Nrc 1 und 5 zu § 196 BGB mit weiteren Nachweisen) Dies ist die Polge der gesetzlichen Regelung m § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB, aie die Lohnanspruche der Arbeitnenmer ohne Rücksicht darauf, ob sie auf vertraglicher Grundlage erhoben werden oder nicht, einer besonderen Verjährungsfrist unterstellt Damit ist zu gleich auch der Pall erfaßt, daß niohde-" i.rbv cu rag, sondern die Aibeitsleisrung als bereichernde Zuwendung den Zahlungsanspruch auslost, der Bereicherungsanspruch ist m diesem Falle, wie dies das Reichsgericht (RGZ 86, 96 ff ) zutreffend bezeichnet nat, mit dem Zahlungsanspruch aus § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB "vereinigt", hat also keine selbständige Rechtsnatur Hiervon sind die Palle zu unterscheiden, bei aenen aer bereicherungsrechtliche Rückgriff von vornherein aie einzige handhabe dafür bildet, rechtsgrundlose Vermögens- â- Verschiebungen auszugleichen Hier besitzt der Beiericherungsansnruch eine selbständige Rechtsnatur, die, wie ooen gesagt, 4-ui die v jahrungsrechtl.j-che Ej.noidnung des Ansprucns enlscheidend ist Er ist nicht einem anderen Anspruch verbunden bzv/» tritt nicht an dessen Stelle Bei einem Sachverhalt der vorliegenden Art stellt die m kurzer Frist verjährende Lohnforderung, bei deren Erfüllung er entstanden ist, nur seine "historische Grundlage" dar (so zutreffend BGHZ 32, 15 f f . / " 1 6 7 ).
  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 497/99

    Verwirkung

    Es ist von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stets abgelehnt worden, auf den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen laufender allmonatlicher Überzahlungen eines Gehaltsbestandteils die kurze für die Gehaltszahlung selbst maßgebliche Verjährungsfrist analog anzuwenden (BAG 20. September 1972 - 5 AZR 197/72 - BAGE 24, 434; 14. März 2000 - 9 AZR 855/98 - AP BGB § 611 Lohnrückzahlung Nr. 6; 15. März 2000 - 10 AZR 101/99 - AP BAT §§ 22, 23 Zuwendungs-TV Nr. 24).
  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht den Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers bei versehentlicher Lohnüberzahlung nicht der kurzen Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB unterworfen, sondern der 30jährigen Frist des § 195 BGB (Urteil vom 20. September 1972 - 5 AZR 197/72 = JZ 1973, 27; kritisch dazu: Staudinger/Lorenz 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 812 - 822 BGB Rn. 12; Reuter/Martinek aaO S. 752; Kohte NJW 1984, 2320).
  • BAG, 15.03.2000 - 10 AZR 101/99

    Rückzahlung des Steueranteils einer Zuwendung - Verjährung

    Sie erschienen jedoch nicht ausgeschlossen, zumal derselbe Gesetzgeber im selben Gesetzeswerk die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB normiert hat, die immer auch Arbeitsbeziehungen zum Gegenstand haben konnten (so auch BAG 20. September 1972 - 5 AZR 197/72 - BAGE 24, 434).
  • BAG, 12.01.1994 - 5 AZR 597/92

    Definition der "Lohnüberzahlung" - Voraussetzungen des Wegfalls der Bereicherung

    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, daß für Bereicherungsansprüche des Arbeitgebers wegen Lohnüberzahlung nicht die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB, sondern die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt (BAGE 24, 434 = AP Nr. 5 zu § 195 BGB; sowie Urteil vom 9. Juli 1992 - 6 AZR 623/90 -, n.v.).
  • BAG, 14.03.2000 - 9 AZR 855/98

    Rückzahlung von Provision

    Für Bereicherungsansprüche des Arbeitgebers gilt jedoch nicht die auf Gehaltsansprüche und entsprechende Vorschüsse bezogene kurze Verjährungsfrist sondern die allgemeine 30jährige Verjährung nach § 195 BGB (BAG 12. Januar 1994 - 5 AZR 597/92 - AP BGB § 818 Nr. 3 = EzA BGB § 818 Nr. 6; 20. September 1972 - 5 AZR 197/72 - BAGE 24, 434; vgl. für überhöhte Provisionszahlungen an Handelsvertreter auch OLG Koblenz 12. November 1987 - 6 U 965/86 - DB 1988, 497 und Küstner/von Manteuffel aaO Rn. 1287 ff.).

    Unerheblich ist, daß der Bereicherungsanspruch in einem tatsächlichen Zusammenhang mit Gehalts- oder Provisionsansprüchen steht (vgl. BAG 20. September 1972 - 5 AZR 197/72 - aaO).

  • BVerwG, 09.06.1975 - VI C 163.73

    Anforderungen an die Erstattung von Hinterbliebenenbezügen an Angehörige eines

    Der vorliegende Rechtsstreit gibt nach alledem keinen Anlaß, auf die problematische Auffassung des Berufungsgerichts einzugehen, daß die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die kurze (vierjährige) Verjährungsfrist des § 197 BGB schlechthin auch für die Verjährung von beamtenrechtlichen Rückforderungsansprüchen wegen Überzahlungen einschlägig ist, daß also für diese Ansprüche nicht die regelmäßige dreißigjährige Verjährungsfrist ( § 195 BGB) gilt (vgl. hierzu auch BAG in JZ 1973, 27, das - allerdings ohne nähere Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - für den Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers wegen versehentlicher Lohnüberzahlung die regelmäßige Verjährungsfrist zugrunde legt).
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 25.81

    Versorgungsansprüche und Besoldungsansprüche eines Beamten - Verjährung von

    Da für ihn - anders als in einigen Landesgesetzen (u.a. Art. 124 BayAGBGB, jetzt Art. 71 AGBGB vom 20. September 1982 [GVBl. S. 803]) - keine einschlägige besoldungsrechtliche oder bereicherungsrechtliche Verjährungsvorschrift besteht, gilt für ihn ebenso wie für bürgerlich-rechtliche Bereicherungsansprüche die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. BGHZ 32, 13 [15]; BAG, Urteil vom 20. September 1972 - 5 AZR 197/72 - [JZ 1973, S. 27]; Fürst, GKÖD I, K vor § 82 Rz 42 und K § 87 Rz 24, GKÖD III, K § 12 Rz 28; Schwegmann/Summer, BBesG, § 12 Erl. 20; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 94 Erl. 14; Nr. 12.2.24 BBesGVwV).

    Der Gesetzgeber hat in den unterschiedlichen Verjährungsvorschriften ausdrücklich eine andere Regelung getroffen; er hat die ihrem Wesen und ihrer rechtlichen Einordnung nach anders gearteten - nur unter anderem auch rechtsgrundlos gezahlte beamtenrechtliche Bezüge erfassenden - Bereicherungsansprüche eindeutig nicht in die kurzen Verjährungsfristen einbezogen (vgl. auch BAG, Urteil vom 20. September 1972 - 5 AZR 197/72 - [a.a.O.], unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschriften).

    - Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern einen Beamten ein Rückforderungsanspruch des Dienstherrn stärker belasten könnte als einen Arbeitnehmer, für den bei einem vom Arbeitgeber geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Lohnes die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt (vgl. BAG, Urteil vom 20. September 1972 - 5 AZR 197/72 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 22.81

    Ermittlung der Verjährung von beamtenrechtlichen Besoldungsansprüchen und

    Da für ihn - anders als in einigen Landesgesetzen (u.a. Art. 124 BayAGBGB, Jetzt Art. 71 AGBGB vom 20. September 1982 [GVBl. S. 803]) - keine einschlägige besoldungsrechtliche oder bereicherungsrechtliche Verjährungsvorschrift besteht, gilt für ihn ebenso wie für bürgerlich-rechtliche Bereichungsansprüche die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. BGHZ 32, 13 [15]; BAG, Urteil vom 20. September 1972 - 5 AZR 197/72 - [JZ 1973, S. 17]: Fürst. GKÖD I. K vor § 82 RZ 42 und K § 87 Rz 24, GÖKD III, K § 12 Rz 28; Schwegmann/Summer, BBesG, § 12 Erl. 20; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 94 Erl. 14; Nr. 12.2.24 BBesGVwV).

    Der Gesetzgeber hat in den unterschiedlichen Verjährungsvorschriften ausdrücklich eine andere Regelung getroffen; er hat die ihrem Wesen und ihrer rechtlichen Einordnung nach anders gearteten - nur unter anderem auch rechtsgrundlos gezahlte beamtenrechtliche Bezüge erfassenden - Bereicherungsansprüche eindeutig nicht in die kurzen Verjährungsfristen einbezogen (vgl. auch BAG, Urteil vom 20. September 1972 - 5 AZR 197/72 - [a.a.O.], unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschriften).

    - Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern einen Beamten ein Rückforderungsanspruch des Dienstherrn stärker belasten könnte als einen Arbeitnehmer, für den bei einem vom Arbeitgeber geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Lohnes die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt (vgl. BAG, Urteil vom 20. September 1972 - 5 AZR 197/72 - [a.a.O.]).

  • BAG, 26.04.1978 - 5 AZR 62/77

    Erfassung arbeitgeberseitiger Ansprüche auf Rückzahlung von Lohnbeträgen durch

    Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem Urteil des BAG (BAG 24, 434 = AP Nr. 5 zu § 195 BGB).
  • BAG, 17.09.1991 - 1 AZR 26/91

    Verjährung von "Streikbruchprämien"

    Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 20. September 1972 (- 5 AZR 197/72 - AP Nr. 5 zu § 195 BGB mit Anm. Herschel) entschieden, ein Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers wegen versehentlicher Lohnüberzahlung verjähre in dreißig Jahren, und dabei ausgeführt, daß nach dem Verjährungsrecht des BGB für die Dauer der Verjährungsfrist allein die jeweilige Rechtsnatur des einzelnen Anspruchs maßgebend sei.
  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 47/85

    Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen; Prüfung der Effektivzinsbelastung;

  • BAG, 17.02.1993 - 4 AZR 52/92

    Verjährung von Beihilfeansprüchen

  • ArbG Rostock, 15.12.1997 - 4 Ca 300/97

    Rückzahlungsanspruch für Zuwendungen aus einem Tarifvertrag;

  • BAG, 27.03.1990 - 3 AZR 187/88

    Ruhegeldüberzahlung

  • LAG Köln, 24.03.2006 - 4 Sa 1216/05

    Rückforderung von Zahlungen für Umsatzsteuer/Aufrechnung/Vergütung

  • LAG Hamm, 25.05.2005 - 10 Sa 2434/04

    Rückzahlung von Arbeitsvergütung Erfüllung durch Zahlung zur Abwendung der

  • LAG Berlin, 20.09.1993 - 9 Sa 36/93

    Arbeitsentgelt: Überzahlung - Einwand der Entreicherung

  • LAG Hamm, 24.10.2000 - 11 Sa 2043/99
  • LAG Hamm, 11.10.1996 - 10 Sa 104/96

    Arbeitsentgelt: Anrechnung anderweitigen Verdienstes während des

  • LAG Thüringen, 31.08.1998 - 8 Sa 104/98

    Streit über die Zahlung einer Abfindung aufgrund der Regelung in einem

  • BAG, 23.04.1998 - 6 AZR 548/96
  • LAG Sachsen, 31.05.1996 - 3 Sa 142/96

    Anrechnungsfähigkeit der Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit

  • LAG Hamm, 24.10.2000 - 11 Sa 1391/99

    Im Wege eines Betriebsübergangs übergegangener Sozialplananspruch; Verjährung;

  • OLG Celle, 15.05.1985 - 3 U 243/84

    Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren und Kreditgebühren eines

  • VG Stade, 23.02.2006 - 3 A 414/05

    Anspruch auf Rückzahlung einbehaltener Gehaltsbestandteile; Verjährungsfrist für

  • VG Stade, 23.02.2006 - 3 A 2018/04

    Verpflichtung eines Angestellten zu einer Gegenleistung für die Zusicherung einer

  • ArbG Cottbus, 24.11.1995 - 6 Ca 3290/95

    Anspruchsgrundlage der Rückforderung eines irrtümlich bezahlten Gehalts;

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Rechtsprechung
   BAG, 04.07.1972 - 3 AZR 477/71   

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BAG, 04.07.1972 - 3 AZR 477/71 (https://dejure.org/1972,435)
BAG, Entscheidung vom 04.07.1972 - 3 AZR 477/71 (https://dejure.org/1972,435)
BAG, Entscheidung vom 04. Juli 1972 - 3 AZR 477/71 (https://dejure.org/1972,435)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Handelsvertreter - Provision - Provisionsbasis

  • Evers OK-Vertriebsrecht (Leitsatz)

    Formularvertraglicher Ausschluss von Ansprüchen auf Überhangprovision bei Reisenden, Überhangprovision, AGB, Abdingbarkeit, Provisionsüberhänge, Arbeitsvertrag

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    HGB § 65

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1973, 30
  • BB 1972, 1453
  • DB 1972, 2113
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.07.1960 - VII ZR 225/59

    Entfallen der Provisionspflicht wegen verzögerter Ausführung eines Geschäfts

    Auszug aus BAG, 04.07.1972 - 3 AZR 477/71
    Mit einem Handelsvertreter kann - in Abweichung von § 87 Abs. 1 HGB - vereinbart werden, daß er erarbeitete Provisionen, die erst nach Beendigung des Vertreterverhältnisses fällig werden, nicht erhält (so auch BGH 11.7.1960 - VII ZR 225/59 - BGHZ 33, 92 ff).
  • BAG, 20.02.2008 - 10 AZR 125/07

    Anspruch auf Überhangprovision

    In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war demgegenüber anerkannt, dass der Anspruch eines Handlungsgehilfen iSv. § 59 Satz 1 HGB aus § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB auf Überhangprovision von den Arbeitsvertragsparteien nur dann abbedungen werden kann, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht (17. Mai 1962 - 5 AZR 427/61 - AP HGB § 65 Nr. 2; 4. Juli 1972 - 3 AZR 477/71 - AP HGB § 65 Nr. 6 = EzA BGB § 315 Nr. 10; 20. Juli 1973 - 3 AZR 359/72 - AP HGB § 65 Nr. 7 = EzA HGB § 65 Nr. 1; 26. November 1985 - 3 AZR 214/84 -), und dass der Überhanganspruch des Handlungsgehilfen nach § 87 Abs. 3 HGB nicht abdingbar ist, weil diesem anders als dem selbständigen Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht zusteht (20. August 1996 - 9 AZR 471/95 - BAGE 84, 17 mwN).
  • BGH, 04.12.1981 - I ZR 200/79

    Begriff des Angestellten; Abgrenzung zum freien Mitarbeiter

    Mit Recht ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, daß bei einem auf Provisionsbasis tätigen angestellten Vertreter eine Vereinbarung, nach der er - wie hier der Kläger nach § 2 Satz 1 mit Satz 2 des Vertrags - eine bereits erarbeitete, aber erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fällig werdende Provision nicht erhalten soll, nur rechtswirksam ist, wenn der Ausschluß durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (BAG v. 17.5.1962 - 5 AZR 427/61 = AP Nr. 2 zu § 65 HGB; vgl. BAG v. 4.7.1972 - 3 AZR 477/71 = AP Nr. 6 zu § 65 HGB = BB 1972, 1453; v. 20.7.1973 - 3 AZR 359/72 = AP Nr. 7 zu § 65 HGB).
  • BAG, 28.02.1984 - 3 AZR 472/81

    Folgeprovision bei dynamischer Lebensversicherung

    Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden und seine Auffassung gegen Kritik verteidigt, daß nicht ohne sachlichen Grund arbeitsvertraglich vereinbart werden kann, verdiente aber erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig werdende Provisionen sollten entfallen (BAG Urteil vom 17. Mai 1962 - 5 AZR 427/61 - AP Nr. 2 zu § 65 HGB; Urteil vom 4. Juli 1972 - 3 AZR 477/71 - AP Nr. 6 zu § 65 HGB; Urteil vom 20. Juli 1973 - 3 AZR 359/72 - AP Nr. 7 zu § 65 HGB).
  • LAG München, 11.01.1991 - 2 TaBV 57/90

    Einigungsstelle: Vergütung der Beteiligten

    Der Grundsatz, dass jede Arbeit ihres Lohnes wert ist (BAG vom 4.7.1972 - 3 AZR 477/71 -), gilt auch für eine solche, freiwillig übernommene Mitwirkung in einer Einigungsstelle, der Grundsatz § 76 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann nicht Über den Gesichtspunkt des Verdienstausfalls in § 76 a Abs. 4 Satz 3 BetrVG hineininterpretiert werden.
  • BAG, 26.11.1985 - 3 AZR 214/84

    Haftung des Betriebsveräußerers bei Unternehmensteilung - Entstehung und

    Nach den vom Gericht erarbeiteten Rechtsgrundsätzen ist der Ausschluß der sogenannten Überhangprovision nur dann wirksam, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht (BAG Urteil vom 17. Mai 1962 - 5 AZR 427/61 - AP Nr. 2 zu § 65 HGB, Bl. 1 R mit kritischer Anmerkung von Hefermehl; Urteil vom 4. Juli 1972 - 3 AZR 477/71 - AP Nr. 6 zu § 65 HGB, zu III der Gründe, mit zustimmender Anmerkung von Herschel; Urteil vom 20. Juli 1973 - 3 AZR 359/72 - AP Nr. 7 zu § 65 HGB, zu I 2, 11 der Gründe, mit zustimmender Anmerkung von Fenn; Urteil vom 28. Februar 1984 - 3 AZR 472/81 - AP Nr. 5 zu § 87 HGB, mit Anmerkung von Herschel = BB 1984, 1687).
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